Hygiene- und Schutzkonzept für die Nutzung des Clubhauses

Zum Schutz der Besucher und der Mitarbeiter vor einer weiteren Ausbreitung des Covid19 Virus haben der Vorstand, die Clubhauswartin und der Hausmeister ein Hygiene- und Schutzkonzept aufgestellt.

Alle Nutzer des Clubhauses sind verpflichtet, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.

Kein Zutritt mit Krankheitssymptomen

Personen, die unspezifische Allgemeinsymptome und respiratorische Symptome jeder Schwere haben, mit dem Corona-Virus (SARSCoV2) infiziert oder an COVID19 erkrankt sind oder in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einem COVID19 Fall hatten, dürfen das Clubhaus nicht betreten und sind von der Teilnahme an Veranstaltungen ausgeschlossen, um andere nicht anzustecken.

Hygiene

Gästen werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und ggf. Händedesinfektionsmittel bereitgestellt. Sanitärräume sind ausreichend mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern ausgestattet.

Bei Veranstaltungen im Innenbereich müssen die Räume regelmäßig gelüftet werden. Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Personenanzahl und der Nutzung der Anzahl der Räume. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Teilnehmern dienen, sind zu nutzen.

Das Hände schütteln zur Begrüßung ist zu vermeiden.

Husten und Niesen soll nur in die Armbeuge oder in ein Taschentuch erfolgen. Benutzte Taschentücher sind umgehend zu entsorgen.

Abstand

Auf die Einhaltung der Abstandsregeln von 1,5 Meter zwischen Personen, die nicht einem Haushalt angehören, ist zu achten. Zusammenstehen im Sinne von Gruppenbildung für Gespräche soll vermieden werden.

Maskenpflicht

Im Clubhaus muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (sog. Maskenpflicht). Die Masken können nur dann von einer Person abgelegt werden, wenn es sich um eine Veranstaltung mit Bestuhlung handelt und die Personen ihren Sitzplatz eingenommen hat.

Kontaktdatenerhebung

Für den Fall einer nachträglich identifizierten COVID19 Erkrankung muss die Identifikation aller Teilnehmer und ihre Kontaktmöglichkeit gewährleistet sein. Bei jeder Veranstaltung müssen die Namen und Kontaktdaten (Adresse/Telefon/Email) dokumentiert werden. Für diese Aufgabe ist im Voraus eine verantwortliche Person verbindlich festzulegen.

Die Kontaktdatenerfassung unterliegt dem Datenschutz. Die Dokumentation ist in einem geschlossenen Schrank einen Monat lang aufzubewahren und dient ausschließlich zur Nachverfolgung möglicher Infektionen. Nach Ablauf der Frist muss sie deshalb nach geltenden Datenschutzrichtlinien vernichtet werden. Die Teilnehmer werden in geeigneter Weise darauf hingewiesen, dass die Daten im Bedarfsfall zur Kontaktrückverfolgung an die staatlichen Behörden weitergegeben werden.

Weitere Dokumente: